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IBRRS 2018, 3401; IMRRS 2018, 1239; IVRRS 2018, 0506
Mit Beitrag
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann ist der Gläubiger vom Formularzwang entbunden?
BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 56/16
1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, IBR 2016, 49; IBR 2016, 119).*)
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.*)
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