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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 24.01.2018 - 1/SVK/034-17
1. Die Abgabe von zwei Hauptangeboten ist grundsätzlich zulässig, wenn sich diese in technischer Hinsicht und nicht nur im Preis unterscheiden. Einem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ein Angebot nach Belieben von einem Hauptangebot in ein Nebenangebot oder von einem Nebenangebot in ein Hauptangebot umzudeuten.*)
2. Enthalten die Vergabeunterlagen den Hinweis darauf, dass die genannten Leistungswerte Richtwerte seien und für den Auftraggeber die Gebrauchstauglichkeit und Eignung der Ausstattungsgegenstände entscheidend sei, wird dadurch eine Leistungsbeschreibung uneindeutig und missverständlich. Für Bieter bleibt somit unklar, wie weit die Abweichungen von dem vorgesehenen Richtwert gehen dürfen.*)