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IBRRS 2018, 3474
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Kein Nachbarschutz bezüglich der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Baugrenzen
VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2018 - 9 CS 17.361
1. Der Antrag eines Nachbarn auf den einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn nachbarschützende Normen verletzt sind, insbesondere nachbarschützende Vorgaben des Bebauungsplans und/oder Rücksichtnahmegebot.
2. Festsetzungen bezüglich der Baulinien haben in der Regel keinen nachbarschützenden Charakter, etwas anderes kann sich allerdings aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben.
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