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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2018 - 2 B 1625/17
1. Bei Änderungen am Entwurf der textlichen Festsetzungen des Bauleitplans ist dieser nochmals auszulegen und es sind erneut Stellungnahmen einzuholen. Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmelei wäre.
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht dadurch vor, dass die Änderungen auf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Anregungen beruhen oder sogar nur auf erhobene Einwände reagieren.
3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, wenn er auf einer offensichtlich unzureichend ermittelten Lärmprognose beruht.
4. Sind Beeinträchtigungen der durch Wohnnutzung geprägten Nachbarschaft anzunehmen, ist es gerechtfertigt, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzten.
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