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OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018 - 16 U 3/18
1. Eine aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbare PCB-Belastung des Anstrichs von Metallteilen fällt in den Risikobereich des Auftragnehmers, auch wenn die Beseitigung der kontaminierten Anstriche selbst nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis geregelt ist.
2. An die von ihm gestellte Schlussrechnung ist der Auftragnehmer nicht gebunden.
2. Ist der Auftraggeber Verwender der VOB/B und wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
3. Ein Teilurteil über eine Klage trotz nicht entscheidungsreifer Widerklage und der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Erhebung der Widerklage rechtsmissbräuchlich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die "Flucht in die Widerklage" als solche nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO fällt. Zu Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit genügt es daher nicht, dass die kurz vor dem ersten Verhandlungstermin eingereichte Widerklage nur der Verzögerung des Prozesses gedient habe.*)
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