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IBRRS 2018, 3637
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Bauvertrag
Verschiebung des Ausführungszeitraums führt nicht zum Entfall der Vertragsstrafe!
OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2017 - 1 U 1/16
1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn die Mehrfachverwendung nicht beabsichtigt ist.
2. Die Vereinbarung einer der Höhe nach nicht begrenzten Vertragsstrafe in einer Individualvereinbarung verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben.
3. Die verzögerte Fertigstellung einer Vorleistung und die dadurch bedingte Verschiebung des Ausführungszeitraums macht keine komplette Neuordnung des Bauablaufs erforderlich und führt nicht zum Entfall der Vertragsstrafe.
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