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IBRRS 2018, 3652
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Bauvertrag
Mängelbeseitigung erforderlich? Auftragnehmer trägt das Prognoserisiko!
OLG Celle, Urteil vom 12.05.2016 - 16 U 131/15
1. Der Auftragnehmer ist auch dann für einen Baumangel verantwortlich, wenn die Mängelbeseitigung nicht nur wegen Ausführungsmängeln vorgenommen wurde, sondern auch aufgrund einer Anordnung der Baubehörde (sog. Doppelkausalität).
2. Hat der Auftragnehmer mangelhaft geleistet und den Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt, trägt er das Risiko, dass die vom Auftraggeber ergriffenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Auftraggeber im Rahmen dessen hält, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte.
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