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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 11.07.2018 - RMF-SG21-3194-03-15
1. Bei der Wertung der Angebote darf keine Veränderung der bekannt gemachten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung erfolgen. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, bereits in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die Bewertungsmethode bekanntzumachen.
2. Zu einer vergaberechtskonformen Wertungsentscheidung gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die vom Auftraggeber selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden.
3. Sollen die Bieter ihre Konzepte für die Erfüllung der Qualitätskriterien schriftlich darstellen, hat der Wettbewerb das Gepräge eines Vergabeverfahrens mit funktionaler Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber kann die Konzepte dann an subjektiven Komponenten messen.
4. Ein Angebot, das einen Preisabstand von 20% zum nächstniedrigen Angebot hat, darf nicht automatisch von der Wertung ausgeschlossen werden. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot ungewöhnlich niedrig, muss er vom Bestbieter Aufklärung über dessen Preise verlangen.
5. Der Auftraggeber kann den Zuschlag auch auf ein unauskömmliches Angebot erteilen, wenn der betreffende Bieter mit der Preisgestaltung wettbewerbskonforme Ziele verfolgt.