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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Charlottenburg, Urteil vom 01.06.2018 - 73 C 9/18
1. Bei Unwirksamkeit von Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer die von ihm (auch unter Vorbehalt) geleisteten Hausgelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen, vielmehr ist er auf einen Innenausgleich durch Erstellung einer neuen Abrechnung zu verweisen.
2. Notfalls muss er insoweit, falls sich die Wohnungseigentümer sperren, Jahresabrechnungen neu erstellen lassen, seinen darauf gerichteten Individualanspruch gegebenenfalls auch gerichtlich verfolgen.
3. Erst auf der Grundlage eines entsprechend wirksamen Beschlusses oder einer diesen ersetzenden gerichtlichen Entscheidung kommen Bereicherungsansprüche bzw. neue Ansprüche auf Zahlung von Guthaben in Betracht.
4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass nur ein kumulierter Gesamtbetrag aus allen Abrechnungen ausgezahlt werden soll.
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