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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 VK LSA 53/18
1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen.
2. Weicht ein (Neben-)Angebot um mehr als 10% vom nächsthöheren Angebot ab, ist eine Aufklärung über die Auskömmlichkeit des Angebots zwingend erforderlich.
3. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand gesicherter Tatsachengrundlage durch eine einzelfallbezogene Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln.
4. Ein Unterkostenangebot ist nicht per se unzulässig. Ist die Angebotsaufklärung in sich schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert, darf der Auftraggeber den Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können.