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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2018 - 4 U 19/18
1. Nimmt der Auftraggeber ein Nachtragsangebot über die Ausführung einer technisch notwendigen Änderungsleistung erst nach über zwei Monaten an, geht eine verzögerte Fertigstellung nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Ist in der funktionalen Leistungsbeschreibung über die Planung und Errichtung einer Aufzugsanlage im Detail beschrieben, dass die Entlüftung des Aufzugsschachts mittels einer Öffnung am Baukörper erfolgen soll, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu, wenn aus brandschutztechnischen Gründen ein Schachtentrauchungssystem eingebaut werden muss.
3. Die Parteien eines sog. Global-Pauschalvertrags können zwar vereinbaren, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Vertrag zugrunde liegende Planung ändert. An die Annahme einer derartigen Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
4. Eine Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht. Das gilt auch bei optischen Mängeln.
5. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Bauvertrags, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigern.
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