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IBRRS 2018, 3908
Mit Beitrag
Bauvertrag
Leistung wird durch Nutzung abgenommen! Wenn auch erst nach sechs bis acht Wochen ...
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2016 - 5 U 1270/15
1. Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch konkludentes Handeln des Auftraggebers erklärt werden.
2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
3. Ein typischer Sachverhalt, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann, ist in dem Einzug und in der Nutzung eines Gebäudes zu sehen.
4. Eine Abnahme durch Nutzung der Leistung setzt voraus, dass der Auftraggeber Gelegenheit hatte, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und zu bewerten. Im Regelfall ist eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen angemessen.
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