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IBRRS 2018, 3952
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede insgesamt unwirksam?
OLG München, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 1903/18
Eine vom Auftraggeber vorformuliert gestellte Sicherungsabrede für eine kombinierte Erfüllungs- und Mängelbürgschaft, wonach der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss und der Auftragnehmer nur eine Bürgschaft mit einem solchen Verzicht als Austauschsicherheit stellen darf, ist insgesamt unwirksam.
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