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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 - VK B 2-25/18
1. Reicht der Bieter Referenzen ein, obwohl sie nach der Auftragsbekanntmachung erst "innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen" sind, hat er sich an den eingereichten Unterlagen festhalten zu lassen.
2. Dem Auftraggeber kann nicht zugemutet werden, aus einer denkbaren Fülle eingereichter Unterlagen diejenigen herauszusuchen, die aus Sicht des Bieters erheblich für das konkrete Vergabeverfahren sein sollen und insofern Motivforschung zu betreiben.
3. Spiegelbildlich zur Bindung der Bieter an bereits eingereichte Unterlagen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese erneut vom Bieter zu verlangen und gegebenenfalls einen Ausschluss auf eine unterbliebene Vorlage zu stützen.
4. Liegen Unterlagen physisch vor, fehlen sie nicht. Demzufolge scheidet eine Nachforderung aus, wenn eingereichte Referenzen nicht mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
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