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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2018 - 3 VK LSA 54/18
1. Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist für die Öffnung und Verlesung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten. Bis zu diesem Termin sind die zugegangenen Angebote auf dem Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und unter Verschluss zu halten.
2. Alle schriftlich zugegangenen Angebote sind schon beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag durch Eingangsvermerk mit Datum, Uhrzeit und Namenszeichen zu kennzeichnen. Nur Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, werden zur Eröffnung zugelassen.
3. Im Eröffnungstermin werden die Angebote geöffnet und in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Kennzeichnung bedeutet, dass alle wesentlichen Angebotsbestandteile, die zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen, entweder einheitlich gekennzeichnet oder aber verbunden werden müssen.
4. Die Kennzeichnung hat im Eröffnungstermin vor dem Verlesen der Einzelheiten zu erfolgen.