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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.11.2016 - 980b C 23/16 WEG
1. Zwar ist die Versammlung der Eigentümer nicht daran gehindert, einen bereits gefassten Beschluss mit identischem Inhalt ein zweites Mal zu beschließen (sog. Zweitbeschluss). Eine darauf gerichtete Klage ist indes nicht geboten.
2. Steht in der Einladung, dass über die aus einem Versäumnisurteil folgenden Maßnahmen diskutiert und Beschluss gefasst werden soll, fällt hierunter nicht die konkrete Beauftragung einer Firma mit Arbeiten.
3. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen.
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