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IBRRS 2018, 4036; IMRRS 2018, 1471
Mit Beitrag
Rechtsanwälte
Mehrere Anwälte beauftragt: Wann sind deren Kosten zu quoteln?
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2018 - 2-13 T 127/18
Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten, sind deren Kostenerstattungsansprüche immer dann zu quoteln, wenn weder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat noch sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben. Dass zum Zeitpunkt der Beauftragung einzelner Anwälte auf Beklagtenseite bei anderen Anwälten bereits Anwaltsgebühren entstanden sind, steht dem nicht entgegen.*)
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