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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2018 - 6 W 73/18
1. Nimmt der Kläger die Klage zurück, teilt mit, der Beklagte würde keinen Kostenantrag stellen; nach einer Vergleichsvereinbarung trage jede Partei ihre Kosten selbst, und stimmt der Beklagte der Klagerücknahme sodann ausdrücklich zu, so ist unstreitig, dass die Parteien vereinbart haben, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.*)
2. Jedenfalls ist ein Streithelfer in diesem Fall gem. § 67 Hs. 2 ZPO gehindert, zu behaupten, es sei in dem ihm unbekannten Vergleich tatsächlich eine andere Kostenregelung getroffen worden. Dies gilt auch dann, wenn das Bestreiten allein der Titulierung eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner der unterstützten Partei dient.*)
3. Allein der Umstand, dass die Kostenregelung der Hauptparteien die materielle Regelung der Streitfragen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht abbildet, trägt ein "kollusives Zusammenwirken" der Hauptparteien nicht schlüssig vor, bedeutet für sich keinen Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben und lässt nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des Streithelfers durch die unterstützte Hauptpartei schließen.*)
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