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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2018 - 10 S 4.18
1. Der Gebietserhaltungsanspruch besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht haben, sich unabhängig von einer individuellen Betroffenheit gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die der Gebietsart und dem Gebietscharakter widersprechen.*)
2. Der Gebietserhaltungsanspruch gilt in Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB (bei faktischen Baugebieten) wie bei festgesetzten Baugebieten. Bei solchen Gebieten setzt der Gebietserhaltungsanspruch voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Ist dies nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung eines Vorhabens insbesondere als Gemengelage dar, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben nicht in Betracht.*)
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