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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Brandenburg, Urteil vom 26.07.2018 - 12 U 11/17
1. Will der Auftragnehmer die VOB/B in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber einbeziehen, muss er diesem einen Text der VOB/B aushändigen. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch einen Architekten vertreten wurde.
2. Eine wirksame Einbeziehung der VOB/B ergibt sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers im Rechtsstreit auf Bestimmungen der VOB/B Bezug nimmt.
3. Durch eine in einem vorformulierten Bauvertrag enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel wird eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausgeschlossen.
4. Eine Schiedsgutachtenvereinbarung ist kein Prozesshindernis, sondern eine materiell-rechtliche Einrede.
5. Hat im Vorfeld des Prozesses keine der Parteien Anstrengungen unternommen, das vereinbarte Verfahren zur Beauftragung eines Schiedsgutachters durchzuführen, ist davon auszugehen, dass sie einvernehmlich von der Schiedsgutachtenabrede abgerückt sind.