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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Dortmund, Urteil vom 23.11.2018 - 17 S 83/18
1. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.
2. Die Frage, ob Ort und Stätte zumutbar sind, ist anhand der konkreten Anlage zu beantworten. Hierbei soll es den Wohnungseigentümern für begrenzte Zeit und zur Einsparung von Versammlungskosten allerdings zumutbar sein, gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen.
3. Dementsprechend kann die Durchführung einer Versammlung in der Waschküche zumutbar sein, insbesondere wenn lediglich über zwei Tagesordnungspunkte zu beschließen und für beide keine längere Besprechungszeit zu erwarten ist.
4. Eine Ungültigerklärung der unter Verletzung von Teilhaberechten gefassten Beschlüsse scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Anders soll es sich lediglich bei schwer wiegenden Verstößen verhalten, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird.
5. Eine Ungültigerklärung von Beschlüssen aufgrund eines Auszählungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn sich bei korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für den zu Grunde liegenden Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.
6. Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten begegnet keinen Bedenken, wenn es sich nicht um eine größere Maßnahme der Instandhaltung handelt (= über 3.000 Euro).
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