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IBRRS 2019, 0060; IMRRS 2019, 0036
Mit Beitrag
Bauträger
Muss eine "Reservierungsvereinbarung" notariell beurkundet werden?
AG Dortmund, Urteil vom 21.08.2018 - 425 C 3166/18
1. Schließen die Parteien eine Reservierungsvereinbarung vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrags mit einem Bauträger, so bedarf diese der notariellen Beurkundung, wenn das Reservierungsentgelt ca. 1,1% des Kaufpreises beträgt und verfallen soll, wenn der Kaufinteressent den Grundstückskaufvertrag nicht schließt.*)
2. Eine Klausel über ein Reservierungsentgelt ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Reservierungsfrist sich bei Verzögerungen, die im Einflussbereich des Bauträgers liegen, nicht verlängert oder eine Verlängerung nur beim Überschreiten der Frist und nicht bei Verzögerungen während der Frist eintritt.*)
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