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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2018 - 2 M 56/18
1. Für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage besteht eine Beweislastverteilung dahingehend, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist.*)
2. Dies gilt grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel hieran bestehen, nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, IBR 2016, 182).*)
3. Ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund sich teilweise widersprechender sachverständiger Einschätzungen offen, ob ein Gebäude die nach § 12 Abs. 1 BauO-SA erforderliche Standsicherheit noch besitzt, ist das für die Regelung der Vollziehung vorrangige bzw. nachrangige Interesse auf der Grundlage einer allgemeinen Interessen- bzw. Folgenabwägung zu bestimmen.*)
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