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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2018 - 1 KN 191/17
1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer anerkannten Umweltvereinigung für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark entfällt nicht bereits deshalb, weil ein solcher Windpark auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ggf. nach § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig bliebe.*)
2. Zum Prüfungsmaßstab für den Normenkontrollantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark.*)
3. Mangelt es an dem Satzungsbeschluss über einen Vorhaben- und Erschließungsplan, so ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan unwirksam.*)
4. Zu den Voraussetzungen an eine sachgerechte Abwägung, wenn für ein späteres Vorhaben eine u. a. durch Bebauungsplan festgesetzte bestehende Kompensationsfläche (mit einer Straße) überplant werden soll.*)
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