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OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - 6 U 278/17
1. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr eines Widerspruchs zwischen mehreren Teilentscheidungen besteht, also namentlich dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, wobei es genügt, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht; dass diese in Rechtskraft erwachsen oder das Gericht nach § 318 ZPO gebunden wäre, ist nicht Voraussetzung.
2. Ein Teilurteil ist dabei schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind.
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