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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 MB 2/18
1. Zwar dürfen durch die Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse geschaffen werden, die zu bauordnungswidrigen Zuständen führen, doch kann dies einer Baugenehmigung, die von dem - nach Teilung entstandenen - Baugrundstück auszugehen hat, nicht entgegengehalten werden.*)
2. Für das Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Verhältniszahlen (z. B. Grundflächenzahl) der Baunutzungsverordnung an, entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.*)
3. Eine Überschreitung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung verletzt nicht zugleich subjektive Rechte eines Nachbarn. Das Maß der baulichen Nutzung ist nicht nachbarschützend.*)
4. Die bauliche Ausnutzung eines "Hammergrundstücks" (Pfeifenstielgrundstücks) ist ohne die Fläche der Zufahrt zu berechnen, weil diese nicht zum "Bauland" i.S.d. § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO gehört.*)
5. Eine deutliche, nach außen wahrnehmbare Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, kann im Einzelfall unter dem Aspekt einer Rücksichtslosigkeit nachbarrechtsverletzend sein (hier verneint).*)
6. Die Frage, ob eine Maßüberschreitung zu "bodenrechtlichen Spannungen" führt, ist für den Nachbarschutz unerheblich. Solche "Spannungen" bedürfen - wenn sie vorliegen - einer "Bewältigung" durch eine städtebauliche Planung; sie begründen auch im Fall der "Nachverdichtung" eines unbeplanten Bereichs nicht zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.*)
7. Aus § 19 Abs. 2 BauGB ist auch seinem "Rechtsgedanken" nach kein Einwand gegen ein Vorhaben in einem unbeplanten Gebiet abzuleiten.
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