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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 M 71/18
1. Soweit bei einem schriftlichen Verwaltungsakt der maschinenschriftlich benannte Beauftragte des Behördenleiters, der aus der Formulierung "im Auftrag" erkennbar wird, und die Unterschrift des tatsächlichen Unterzeichners nicht übereinstimmen, führt dies nicht zu einem Mangel des Bescheides. In einem solchen Fall ist die eigenhändige Unterschrift maßgeblich.*)
2. Die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 79 Satz 2 BauO-SA sind erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird.*)
3. Nutzungsänderungen sind nur dann genehmigungsbedürftig, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders als die genehmigte Nutzung beurteilt werden könnte.*)
4. Die Nutzung eines Gebäudes ist auch dann formell illegal, wenn es an der Umsetzung der in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen fehlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Brandschutzmaßnahmen nicht um Auflagen, sondern um Inhaltsbestimmungen der Baugenehmigung handelt.*)
5. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.*)
6. Bei fachlich begründeten Zweifeln an der Brandsicherheit einer baulichen Anlage ist diese ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen.*)
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