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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Köln, Urteil vom 11.10.2018 - 29 S 66/18
1. Sowohl Fenster als auch Wohnungsausgangstür gehören gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum und damit ist grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung und Instandsetzung auf ihre Kosten verpflichtet.
2. Zwar können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die Regelung muss dann jedoch klar und eindeutig sein, im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
3. Knüpft eine Regelung der Gemeinschaftsordnung für die Übertragung der Zuständigkeit und Kosten auf den einzelnen Sondereigentümer ausdrücklich an die Sondereigentumseigenschaft der jeweiligen Bauteile an, müssen diese auch im Sondereigentum stehen, sonst bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit.
4. Sind die Bauteile nicht evident erneuerungsbedürftig, hat der Eigentümer zunächst nur einen Anspruch auf Überprüfung des Instandsetzungsbedarfs durch die Gemeinschaft.
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