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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017 - VgK-36/2017
1. Eingereichte Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten.
2. Angebote sind vollständig, wenn alles, was nach den Ausschreibungsbedingungen vom Unternehmen eingefordert wird, auch eingereicht wurde. Der Begriff "geforderte Angaben und Erklärungen" ist sehr weit zu verstehen und umfasst alles, was der öffentliche Auftraggeber im Rahmen des Angebotsblanketts zur Bearbeitung aufgestellt und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens an Daten von den sich beteiligenden Unternehmen verlangt hat.
3. Der Auftraggeber gibt somit vor, was im konkreten Einzelfall zur Vollständigkeit eines Teilnahmeantrags, einer Interessenbestätigung oder eines Angebots gehört.
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