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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 03.06.2014 - 22 U 185/11
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt eindeutig fest, soweit der Bauvertrag, das Leistungsverzeichnis oder sonstige Vertragsbestandteile ausdrückliche Angaben enthalten.
2. Das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit führt zur Mangelhaftigkeit des Bauwerks. Das gilt auch dann, wenn sie funktional nicht notwendig ist. Auch eine Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit der Bauleistung ist nicht erforderlich.
3. Die Vereinbarung, dass die Arbeiten DIN-gerecht ausgeführt werden, führt bei einer Abweichung von den DIN-Normen zu einem Mangel.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Mangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
5. Ist die Funktionsmäßigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt, kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
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