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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2017 - 10 U 77/17
1. Die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs, der im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks mit der Vornahme mehrerer "Audits" und einer darauf beruhenden Zertifizierung beauftragt wird, ist als werkvertragliche Tätigkeit einzustufen (im Anschluss an BGH, IBR 2002, 87).*)
2. Beauftragt ein Bauträger neben einem Generalplaner mit umfassenden Planungs- und Bauüberwachungsleistungen einen Dritten mit der Vornahme einzelner Qualitätskontrollen, besteht zwischen dem Generalplaner und dem Qualitätskontrolleur kein Gesamtschuldverhältnis hinsichtlich Ansprüchen wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Bauplaners und -überwachers mit dem Qualitätskontrolleur ist lediglich insoweit möglich, als es infolge einer verspäteten Aufdeckung etwaiger Baumängel für den Bauherrn zu Mehrkosten kommt.*)
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