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IBRRS 2019, 0738
Mit Beitrag
Schiedswesen
Schiedsklausel auf bestimmte Streitigkeit beschränkt?
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2019 - 26 SchH 1/18
1. Die Frage, ob eine Schiedsklausel nur bestimmte oder sämtliche Streitigkeiten erfasst, ist anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, etwaiger Äußerungen der Parteien und anhand einer vertragssystematischen Betrachtung sowie der Interessenlage der Parteien zu beantworten.
2. Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen.
3. Eine individuell ausgehandelte Unterwerfung durch ein Schiedsgericht geht einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung vor.
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