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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2018 - Verg 37/17
1. Die Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien und Unterkriterien sowie die Festlegung der Wertungsmethode ist Sache des öffentlichen Auftraggebers.
2. Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers unterliegt nur den Schranken, die sich – unmittelbar oder mittelbar – aus den vergaberechtlichen Prinzipien sowie aus dem Zweck, dem die Festlegung von Wertungskriterien dient, ergeben. Wenn die Ausübung des Bestimmungsrechts etwa mit den Geboten des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung kollidiert, ist sie zu beanstanden.
3. Es stellt keinen Vergaberechtsfehler dar, wenn Bieter, die noch keine vergleichbare Maßnahme durchgeführt haben oder für die noch keine verwertbaren Quoten vorliegen, im jeweiligen Wertungskriterium zwei Punkte erhalten, während alle übrigen Bieter zwischen 0 und 3 Punkten erhalten können.