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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17
1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, IBRRS 2015, 1488).*)
2. Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.*)
3. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03 unter II 4 a, IBRRS 2004, 1087 = IMRRS 2004, 0540; Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15, Rz. 19, IBRRS 2016, 2307 = IMRRS 2016, 1396).*)
4. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, IBR 2008, 1109 - nur online; Urteil vom 02.03.2005 - VIII ZR 174/04 unter II 1, IBRRS 2005, 3447 = IMRRS 2005, 1801; jeweils m.w.N.).*)