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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2019, 0947; VPRRS 2019, 0089
Mit Beitrag
Vergabe
Wer kein Angebot abgibt, ist auch kein Bieter!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2018 - 19 Verg 1/18
1. Der öffentliche Auftraggeber muss vor Erteilung des Zuschlags Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmers, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren.
2. Bieter ist nur, wer (hier: im Verhandlungsverfahren) auch ein Angebot abgegeben hat. Als Bieter gilt nicht, wer ausdrücklich erklärt, kein Angebot abgeben zu wollen oder sein Angebot zurückzieht.