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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2017 - 14 U 108/15
1. Beratungspflichten setzen keinen besonderen Beratungsvertrag voraus. Derartige Pflichten können sich als Nebenpflichten auch aus einem Bauvertrag ergeben.
2. Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder sonst für den Vertragspartner erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, so dass dieser Mitteilung erwarten darf. Dies gilt umso mehr, wenn ein weniger fachkundiger Auftraggeber auf das größere Fachwissen des Werkunternehmers angewiesen ist.
3. Der Auftragnehmer muss nicht auf die Möglichkeit einer Leistungsoptimierung hinweisen, wenn die erreichbare Leistung dem Vertragszweck gerecht wird.