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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 - 9 U 1634/17 Bau
1. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme "nach freier Überzeugung" zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die Überzeugungsbildung "leitend" waren. Es muss erkennbar sein, dass der Parteivortrag erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine individuelle und argumentative Auseinandersetzung mit dem Beweiswert eines Beweismittels erfolgt ist.
2. Der Tatrichter muss sich im Urteil aber nicht mit jedem denkbaren Gesichtspunkt, jeder Behauptung und jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzen. Erforderlich ist nur, dass sich aus den Gründen ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
3. Fehler der Beweiswürdigung sind Widersprüche, Lückenhaftigkeit der Würdigung, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, sonstige Widersprüchlichkeiten sowie die Verkennung des Beweismaßes.
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