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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 U 17/15
1. Die Fertigung einer genehmigungsfähigen Statik (Leistungsphase 4) setzt zwingend voraus, dass zuvor Leistungen der Phasen 1 bis 3 erbracht wurden.
2. Hat der Architekt Leistungen aus allen Leistungsphasen erbracht, kann er das auf jede einzelne Leistungsphase gem. HOAI entfallende Honorar auch dann ungekürzt beanspruchen, wenn es in der jeweiligen Leistungsphase zu einer teilweisen Nichterfüllung von Grundleistungen und/oder mangelbehafteten Leistungen gekommen ist.
3. Verlangt der Architekt Prozentsätze, die hinter den in der HOAI vorgesehenen zurückbleiben, liegt darin eine freiwillige Beschränkung seiner Ansprüche, zu der er sich nicht erklären muss.
4. Ein Handeln auf eigene Gefahr kann einem Bauherrn nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden und setzt insbesondere voraus, dass der Bauherr vorab vom Architekten über Art und Umfang möglicher Folgen einer Abweichung von dem planerisch Gebotenen ganz konkret informiert worden ist.
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