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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 1 U 296/18
1. Kommt es zu einem Unfall eines Arbeiters einer Wartungsfirma auf einem fremden Betriebsgelände, so kann der Wartungsvertrag zwischen den beiden Firmen Schutzwirkung zu Gunsten des eingesetzten Arbeiters entfalten.*)
2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Arbeiter verantwortlich (§ 8 ArbSchG).*)
3. Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände Arbeiter einer dritten Firma eingesetzt werden, hat nach § 8 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, sich zu vergewissern, dass diese fremden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die erforderlichen arbeitsschutzrechtliche Hinweise, Belehrungen erhalten haben.*)
4. Über klar erkennbare Gefahren muss nicht aufgeklärt, vor diesen nicht gewarnt werden. Sind bei einer Hallenbegehung die aus Plexiglas bestehenden Lichtbänder im Deckenbereich klar erkennbar, so muss nicht auf die nicht sichere Begehbarkeit dieser Bereiche nochmals hingewiesen werden.*)
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