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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2019, 1361; IMRRS 2019, 0508
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Wohnungseigentum
Jeder Eigentümer kann selbst Unterlassung einer Störung fordern!
OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018 - 3 U 40/17
1. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu.*)
2. Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht.*)
3. Zum Anspruch der Nutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zum eigenen hinteren Grundstücksteil.*)
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