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IBRRS 2019, 1458; IMRRS 2019, 0542
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Wohnraummiete
Keine Umlage sämtlicher Betriebskosten gemäß BetrKV bei unklarer zusätzlicher Vereinbarung
LG Hagen, Urteil vom 01.03.2019 - 1 S 210/18
1. Die Umlage von Betriebskosten bedarf einer ausdrücklichen, inhaltlich eindeutigen Vereinbarung, aus der sich ergibt, welche konkreten Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat.
2. Grundsätzlich reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine Bezugnahme im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung aus. Eine andere Beurteilung ist jedoch möglich, wenn durch Zusätze oder weitere Bestimmungen im Mietvertrag unklar wird, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden sollen.
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