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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 18.04.2019 - 18 U 15/19
1. Wird in einem Kaufvertrag über ein Mehrfamilienhaus vereinbart, dass im Falle der Veräußerung des Kaufobjekts durch den Erwerber den Mietern das Recht zustehen soll, den Mietgegenstand "vorzugsweise" zu erwerben, liegt darin nicht die Einräumung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Mieter, sondern die Übernahme einer Andienungspflicht des Erwerbers zu Gunsten der jeweiligen Mieter. Bei der Andienungspflicht handelt es sich um eine auch Vorrechtsvertrag genannte Vereinbarung, in der der Vorrechtsgeber sich verpflichtet, einen bestimmten Gegenstand für den Fall, dass er ihn veräußern möchte, zunächst dem Vorberechtigten anzubieten.
2. Bietet der Erwerber vor Weiterveräußerung den Mietern den Erwerb der von ihnen bewohnten Wohnungen zu Bedingungen an, die denen eines Erwerbs gem. § 577 BGB entsprechen, ist die Andienpflicht erfüllt, da das gesetzliche Vorkaufsrecht die Interessen der Mieter umfassend schützt.
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