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IBRRS 2019, 1630; IMRRS 2019, 0611; IVRRS 2019, 0234
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Prozessuales
Verkehrswert des Wohnungseigentums bei mehreren Klägern?
BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - V ZR 120/17
1. Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer.*)
2. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.*)
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