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IBRRS 2019, 1767; IMRRS 2019, 0651; IVRRS 2019, 0251
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Insolvenz und Zwangsvollstreckung
Werklohn vollständig gezahlt: Verwalter steht kein Wahlrecht zu!
BGH, Urteil vom 16.05.2019 - IX ZR 44/18
1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.*)
2. Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.*)
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