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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 B 2088/18
1. § 6 Abs. 12 Satz 2 HBO 2018 enthält keine neben die Abweichungsregelung des § 73 Abs. 1 HBO 2018 tretende eigenständige Wirkung, sondern ist in dessen Kontext zu lesen.*)
2. Wesentlicher Sinn und Zweck der nachbarlichen Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf Öffnungen in Wänden ist der Schutz vor den Nachbarfrieden störenden Einsichtsmöglichkeiten von dem Baugrundstück aus.*)
3. Werden bei einem Hochbunker, der zu einem Hotel umgebaut wird und der über 2 m dicke Außenwände verfügt, die Fenster innenliegend angebracht und dadurch Einsichtsmöglichkeiten erst ab einer Tiefe von 3,40 m ermöglicht, stellt sich eine Abweichungsentscheidung, die aufgrund eines Abstands des Gebäudes zur Nachbargrenze von nur 1,40 m erforderlich geworden ist, nicht als ermessensfehlerhaft dar.*)
4. Gleiches hat für eine Abweichungsentscheidung hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Abstände - 2,50 m - zu gelten, wenn auf Grund fachtechnischer Aussagen ein Brandüberschlag nicht zu befürchten ist und dieser Einschätzung substantiiert nichts entgegengesetzt worden ist.*)
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