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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 34/18
1. Ein Teilurteil ist wegen "materieller Verzahnung" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17, IBRRS 2018, 3920) unstatthaft, wenn sich für beide Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits ("Hallenboden" bzw. "Außenanlage" einer Produktionsstätte) bereits die Frage stellt, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus einem Werkvertrag überhaupt ergeben, d. h. insbesondere wie das sog. "Leistungs- bzw. Funktionssoll" bzw. das "Vergütungssoll" unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer sonstigen Vorteilsausgleichung).*)
2. Die Ansprüche wegen jedes einzelnen Mangels (im Hinblick auf zwei Teilkomplexe einer werkvertraglichen Auseinandersetzung) können zwar unterschiedlich verjähren. Ein Teilurteil über einen Teilkomplex der Klageforderung ist indes bereits dann mangels der notwendigen Widerspruchsfreiheit (auch in allen theoretischen Instanzenzügen) unzulässig, wenn die Beklagte gegenüber sämtlichen Teilansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat.*)
3. Ein Teilurteil über den Leistungsantrag eines Teilkomplexes ist in einem solchen Fall darüber hinaus auch dann nicht statthaft, wenn ein (beide Teilkomplexe der "Produktionsstätte" betreffender) Feststellungsantrag (im Hinblick auf die Ersatzpflicht weitergehender Schäden) in erster Instanz weiter anhängig ist, dort zunächst nur zurückgestellt und daher bislang nicht beschieden worden ist.*)
4. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO kommt die Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 21 GKG in Betracht.*)
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