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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019 - 250-4003-10824/2019-E-S-002-SÖM
1. Ein Nachprüfungsantrag muss u. a. eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten.
2. Handelt es sich bei dem vom Antragsteller behaupteten Vergaberechtsverstoß um einen Umstand aus der Sphäre der Auftraggebers und sind dem Antragsteller insofern nähere Einblicke und Kenntnisse verwehrt, darf er sich in seinem Nachprüfungsantrag darauf beschränken, das zu behaupten, was er auf der Grundlage seines nur beschränkten Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf. Gleichwohl muss er zumindest Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
3. Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und unbeachtlich. Der Antragsteller kann nicht mit pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen einen Nachprüfungsantrag in der Erwartung stellen, die Amtsermittlung der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Verstoßes führen.
4. Ein Vergabeverfahren im Bereich der SektVO kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Falle eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.
5. Auch im Anwendungsbereich der SektVO darf ein Vergabeverfahren aber nicht ohne weiteres beendet werden. Es bedarf zumindest eines sachlichen Grundes.
6. Ein sachlicher Grund nicht nur dann anzunehmen, wenn einer der in den anderen Vergabeverordnungen ausdrücklich bestimmten Aufhebungsgründe vorliegt. Auch politisch veränderte Konstellationen oder reine Zweckmäßigkeitserwägungen können als Begründung einer Aufhebungsentscheidung dienen.
7. Die Grenze der fehlerfreien Ermessensausübung ist dort zu ziehen, wo eine Aufhebung als willkürlich anzusehen ist.
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