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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2016 - 23 U 149/13
1. Macht der Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers gem. § 642 BGB geltend, hat er im Einzelnen konkret darzulegen, dass die Mehrkosten auf einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Bauzeitverlängerung beruhen.
2. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergib. Die Behinderung ist die Grundlage der Haftung aus § 642 BGB.
3. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB ist, dass der Auftragnehmer zur Leistung bereit und imstande ist und er seine Leistung dem Auftraggeber wie geschuldet anbietet.
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