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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018 - 10 W 160/18
1. Die Beauftragung eines Sachverständigen durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen mit der Beantwortung von Fragen, die nicht unmittelbar zum Spezialgebiet gehören, das der vom Gericht beauftragte Sachverständige abdeckt, ist unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht diese Konstruktion erlaubt oder nicht.*)
2. Stützt sich ein Gutachten eines Gerichtssachverständigen auf gutachterliche Ausführungen eines Dritten, obwohl der Gerichtssachverständige mangels eigener Sachkunde für die Ergebnisse des weiteren Sachverständigen nicht die uneingeschränkte persönliche Verantwortung übernehmen kann, ist ein solches Gutachten im Prozess unverwertbar.*)
3. Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse fällt in diesem Fall weder für den vom Gerichtssachverständigen beauftragten weiteren Sachverständigen an, noch kann der Gerichtssachverständige derartige Kosten als Teil seiner eigenen Vergütung liquidieren. Auch ein Vorschuss gem. § 3 JVEG kann für solche Aufwendungen nicht bewilligt werden.*)
4. Im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 3 JVEG gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht.*)
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