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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2018 - 32 SA 68/17
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass nur in eng zu fassenden Ausnahmefällen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem keiner der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Eine derartige Ausnahme ist denkbar, wenn die Wahl des durch den Standort des Bauwerks gemäß § 29 ZPO begründeten besonderen Gerichtsstand eine Beweisaufnahme durch die örtliche Nähe zum Objekt der Beweiserhebung spürbar erleichtern würde. Ein derartiger Ausnahmefall kann demgegenüber zu verneinen sein, wenn ein allgemeiner Gerichtsstand eines Verfahrensbeteiligten eine örtliche Nähe zum Bauwerk aufweist und als Gerichtsstand gleichermaßen zweckmäßig und prozessökonomisch ist.*)
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